Kann Ihr Nachbar Sie zwingen, Ihren Lieblingsbaum in Ihrem Garten zu fällen: Was sagt das Gesetz?

Die Rechte Ihres Nachbarn bei störenden Bäumen

Konflikte zwischen Nachbarn sind gesetzlich geregelt: Wenn Ihr Nachbar Sie zwingen möchte, einen Baum zu fällen, der ihn stört, welche Rechte hat er dann? Wenn die Äste Ihrer Bäume über Ihren Garten hinausragen und in den Ihres Nachbarn eindringen, hat der Gesetzgeber dieses Problem erkannt und eine Lösung gefunden. Erfahren Sie, was möglich ist und was nicht.

Das Gesetz zur Baumfällung

Das Gesetz ist in dieser Hinsicht klar. Gemäß Artikel 673 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann Ihr Nachbar Ihnen auferlegen, die Äste Ihres Baumes zu schneiden, die in seinen Garten hineinragen. Er kann sogar verlangen, dass der betreffende Baum gefällt wird, wenn dieser die in Artikel 671 des Bürgerlichen Gesetzbuches genannten Pflanzabstände nicht einhält. Ihr Nachbar darf jedoch nicht selbst den Baumschnitt durchführen. Er hat lediglich das Recht, die Zweige, Wurzeln und Dornen zu schneiden, die auf seinem Grundstück gewachsen sind.

Mögliche Maßnahmen für den betroffenen Nachbarn

Hier sind die verschiedenen vom Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten, die Ihrem Nachbarn zur Verfügung stehen, um Sie zum Handeln zu bewegen:

  • Gütliche Einigung: Sobald eine mündliche Vereinbarung getroffen wurde, muss diese schriftlich festgehalten werden. Ihr Nachbar muss Ihnen einen Einschreibebrief mit Rückschein senden, der diese Maßnahme formalisiert.
  • Ein Schlichter: Wenn Sie nicht auf seinen Einschreibebrief reagiert haben, kann Ihr Nachbar die Intervention eines Schlichters bei den von Ihrer Stadtverwaltung angebotenen Vermittlungsdiensten beantragen. Andernfalls kann er sich an die zuständige Schlichtungskommission wenden.
  • Gerichtliche Klage: Wenn nach einem Monat keine Einigung erzielt wurde, kann Ihr Nachbar das Amtsgericht anrufen, um die Situation endgültig zu klären. Dieser Rechtsbehelf kann jedoch langwierig und mühsam sein.

Ausnahmen für Bäume, die älter als 30 Jahre sind

Eine Ausnahme besteht in Bezug auf die zuvor genannte Regel. Für Bäume, die mindestens 30 Jahre zuvor gepflanzt wurden, gilt die Verjährungsfrist von 30 Jahren. Das bedeutet einfach, dass es für einen Baum, der älter als 30 Jahre ist, nicht mehr möglich ist, seine Fällung zu verlangen. Dennoch können Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, wenn nachgewiesen wird, dass er Belästigungen verursacht. Sie müssen jedoch nachweisen, dass der Baum 30 Jahre alt ist.

Eva
Über Eva 277 Artikel
Ich bin Eva Will, eine passionierte Gärtnerin und Pflanzenliebhaberin. Schon als kleines Mädchen verbrachte ich Stunden in unserem Familien-Garten und bewunderte die Vielfalt der Natur. Heute wohne ich in einer kleinen Wohnung in Berlin, aber meine Liebe zum Garten ist geblieben und so habe ich auf meinem Balkon mein eigenes kleines grünes Paradies geschaffen. In meiner Freizeit lese und schreibe ich gerne über alles, was mit Garten zu tun hat, von Pflanzenpflege bis hin zu nachhaltigem Gärtnern.

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